Weitere Informationen: Ausgabe der Erlaubnisscheine für 2026: Wie bereits mehrfach angekündigt werden ab 2026 keine Erlaubnisscheine, Fangstatistiken und
Arbeitsstundenzettel in Papierform ausgegeben, soweit uns kein Antrag mit hinreichender
Begründung vorliegt. Sämtliche Dokumentationen erfolgen ab 2026 über die Angelflix App bzw. die
Webseite. Soweit ihr immer noch nicht registriert seid, gebt uns bitte die e-Mailadresse, unter der
die Registration erfolgen soll. Ihr erhaltet dann einen Einladungslink. Bereits registrierte Mitglieder
müssen für die Ausgabe der Erlaubnisscheine ihren Jahresfischereischein in Angelflix hochgeladen
haben.
Die Fangstatistiken sowie Arbeitsstundennachweise für 2025 können am 27.12.2025 von 9 – 12 Uhr
im Container abgegeben werden oder bis zum 15.01.2026 in den Briefkasten des ASV am Anglerheim
eingeworfen werden. Die verspätete oder nicht erfolgte Abgabe kostet 15,00 €. An diesem Tag
bieten wir nochmals Hilfe bei der Einrichtung der App an.
Fangstatistik: Getötete Fische (auch beim An- und Abfischen) sind sofort einzutragen. Die
Nichtbeachtung wird Sperren nach sich ziehen. Ebenfalls muss das Angeln am Gewässer in Angelflix
angezeigt werden.
Arbeitsstunden: Für das Jahr 2026 sind 8 Arbeitsstunden zu leisten, wovon maximal 4 Stunden am Jubiläum
abgeleistet werden können.
Raubfischschonzeit: Auch in 2026 ist das Angeln mit Köderfischen oder künstlichen Ködern von 01.02.–31.05. untersagt.
Bergwerksee: Für den Bergwerksee ist im Herbst ein Besatz mit Hechten erfolgt.
Es soll in 2026 an drei Wochenenden das Nachtangeln am Bergwerksee erlaubt sein. In Planung sind
12.-14.06., 03.-.05.07. und im August.
Gastkarten: Es bleibt bei der Regelung, das Gastkarten nur noch in Verbindung mit einem Mitglied (das Mitglied
muss beim Fischen immer dabei sein) ausgegeben werden. Wendet Euch bitte mindestens 2 Tage
vorher an die kartenausgebenden Vorstandsmitglieder. Gastkarten werden nur im Zeitraum 01.05.–31.10. ausgegeben.
Was macht ein Angler, wenn er einen Fisch fängt, der etwa das
vorgeschriebene Mindestmaß nicht aufweist, gerade Schonzeit hat, oder gar
einem generellen Fangverbot unterliegt? Richtig, er löst ihn vom Haken und setzt ihn ins
Gewässer zurück, unter schonendster Behandlung selbstverständlich.
Basiswissen Fischerprüfung: "Den Fangverboten nach § 1 oder § 2 Abs. 1
unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig
aus dem Fanggerät gelöst und zurückgesetzt werden", so steht es in § 2
Abs. 3 der Hessischen Fischereiverordnung (HFO). Was aber tun, wenn der
Fisch, durch welche Umstände auch immer, so verletzt ist, das er -nach
sachverständiger Einschätzung des Anglers- offensichtlich nicht weiter
lebensfähig ist, und mit größter Wahrscheinlichkeit nach dem Zurücksetzen
zugrunde gehen wird?
Der Angler wird sich in diesem Fall waidgerecht verhalten, indem er den Fisch
fachgerecht tötet, um ihm (weitere) Schmerzen, Leiden oder Schäden zu
ersparen. Diese Handlungsweise entspricht damit auch den Erfordernissen des
Tierschutzgesetzes (§ 1 TierSchG: "Niemand darf einem Tier ohne
vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."). So weit,
so gut Aber wie geht es danach weiter? Schließlich hat der Angler damit einen
"illegalen" Fang vor sich liegen. Auch dazu gibt es in der HFO eine
eindeutige Rechtsvorschrift, nämlich § 2 Abs. 4: "Fische, die entgegen
einem Fangverbot nach § 1 oder § 2 Abs. 1 gefangen worden sind, dürfen nicht
vermarktet, in den Verkehr gebracht oder sonst verwertet werden."
Während Vermarkten und in den Verkehr bringen im Grund nur den Berufsfischer
betreffen, gilt das Verbot der sonstigen Verwertung logischerweise auch für
den Angler. Damit ist klar, das der Fang nicht mitgenommen werden darf, auch
nicht, um ihn beispielsweise an Haustiere zu verfüttern. Zweckmäßigerweise
sollte er am oder in der Nähe des Fangortes vergraben oder für die Wildtiere
abgelegt werden.
Kleinschneiden und ins Gewässer werfen, wie es gelegentlich angeraten wird,
ist eher nicht zu empfehlen, schließlich kann der Fisch mit Parasiten oder
Krankheitserregern behaftet sein, die sich dann weiter verbreiten können.
Bei evtl. Kontrollen durch die Fischereiaufsicht ist jedenfalls klar, das die
Einlassung "Der Fisch war so verletzt, das ich ihn töten mußte, und
deshalb muß ich ihn mitnehmen" nicht haltbar ist.Übrigens: Bei richtiger
Wahl der Angelmethode und der Gerätemontage in Verbindung mit einer
verantwortungsvollen Handhabung durch den Angler sollten schwer verletzte
Fische, beispielsweise durch ungünstig oder tiefsitzende Haken, nicht
vorkommen. Wir alle wissen aus der Praxis, daß dies dennoch gelegentlich
passiert, und ich spreche dieses Thema hier an, weil wir eine Zuschrift
erhalten haben, in der sich der Einsender dankenswerterweise intensiv mit
diesem Problem auseinandersetzt.
Wenn sich jedoch solche "Fehlfänge" während eine Angelns häufen,
dann muß der verantwortungsbewußte waidgerechte Angler seine Angelmethode,
sein Gerät und auch seine Handlungsweise überprüfen, beispielsweise den
Drilling durch einen Einzelhaken ersetzen, oder evtl. die Köderart wechseln,
oder eine schnelleren Anhieb setzen, usw.
Sinngemäß gilt dies auch, wenn man bei einem Angeln gehäuft oder regelmäßig
Fische hakt, die beispielsweise untermaßig sind oder Schonzeit haben.
Entweder muß man dann den Angelplatz wechseln oder konsequenterweise das
Angeln ganz einstellen, wenn durch Änderung der Angelmethode und des Geräts
keine Besserung zu erreichen ist.Noch ein Wort zu tiefsitzenden Haken: Es
gibt in Angelbedingungen und örtlichen Gewässerordnungen gelegentlich die
Vorschrift, solche tiefsitzenden Haken ganz kurz abzuschneiden und den Fisch
dann zurückzusetzen. Sicherlich vermeidet man damit jedem Fall weitere
(Folge-)Verletzungen durch eine evtl. blutige Operation. Soweit ich mich
erinnere, gab es dazu auch schon Untersuchungen mit dem Ergebnis, daß sich
Fische auch solcher Haken wieder entledigen können und sie damit eine reelle
Chance haben, zu überleben.Letztlich aber muß allein der Angler nach eigener
sachverständiger Beurteilung im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften
und nach den Grundsätzen der Waidgerechtigkeit handeln. Er hat das Recht und
die Pflicht und dazu die Kenntnisse, um dieser Verantwortung gerecht zu
werden. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.