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Termine 2026: 
Termine 2026.pdf 

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Bestimmungen:

Das Angeln mit Kunstködern jeglicher Art sowie mit Köderfischen ist im Zeitraum von 01.02.-31.05. nicht erlaubt.
  

Welse sind zwingend dem Gewässer zu entnehmen. Eine Anrechnung auf die Fangquote findet nicht statt.

Die Wochenfangbegrenzung für Forellen wurde aufgehoben. 

Es gilt  ein Entnahmeverbot für Schuppenkarpfen, Spiegelkarpfen und Wildkarpfen. Der Graskarpfen darf weiterhin entnommen werden.

Am Zuchtteich ist das Angeln untersagt.

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Weitere Informationen:

Ausgabe der Erlaubnisscheine für 2026: 
Wie bereits mehrfach angekündigt werden ab 2026 keine Erlaubnisscheine, Fangstatistiken und Arbeitsstundenzettel in Papierform ausgegeben, soweit uns kein Antrag mit hinreichender Begründung vorliegt. Sämtliche Dokumentationen erfolgen ab 2026 über die Angelflix App bzw. die Webseite. Soweit ihr immer noch nicht registriert seid, gebt uns bitte die e-Mailadresse, unter der die Registration erfolgen soll. Ihr erhaltet dann einen Einladungslink. Bereits registrierte Mitglieder müssen für die Ausgabe der Erlaubnisscheine ihren Jahresfischereischein in Angelflix hochgeladen haben. Die Fangstatistiken sowie Arbeitsstundennachweise für 2025 können am 27.12.2025 von 9 – 12 Uhr im Container abgegeben werden oder bis zum 15.01.2026 in den Briefkasten des ASV am Anglerheim eingeworfen werden. Die verspätete oder nicht erfolgte Abgabe kostet 15,00 €. An diesem Tag bieten wir nochmals Hilfe bei der Einrichtung der App an. 

Fangstatistik: 
Getötete Fische (auch beim An- und Abfischen) sind sofort einzutragen. Die Nichtbeachtung wird Sperren nach sich ziehen. Ebenfalls muss das Angeln am Gewässer in Angelflix angezeigt werden. 

Arbeitsstunden: 
Für das Jahr 2026 sind 8 Arbeitsstunden zu leisten, wovon maximal 4 Stunden am Jubiläum abgeleistet werden können. 

Raubfischschonzeit: 
Auch in 2026 ist das Angeln mit Köderfischen oder künstlichen Ködern von 01.02.–31.05. untersagt. 

Bergwerksee: 
Für den Bergwerksee ist im Herbst ein Besatz mit Hechten erfolgt. Es soll in 2026 an drei Wochenenden das Nachtangeln am Bergwerksee erlaubt sein. In Planung sind 12.-14.06., 03.-.05.07. und im August. 

Gastkarten: 
Es bleibt bei der Regelung, das Gastkarten nur noch in Verbindung mit einem Mitglied (das Mitglied muss beim Fischen immer dabei sein) ausgegeben werden. Wendet Euch bitte mindestens 2 Tage vorher an die kartenausgebenden Vorstandsmitglieder. Gastkarten werden nur im Zeitraum 01.05.–31.10. ausgegeben.

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Was macht ein Angler, wenn er einen Fisch fängt, der etwa das vorgeschriebene Mindestmaß nicht aufweist, gerade Schonzeit hat, oder gar einem generellen Fangverbot unterliegt?
Richtig, er löst ihn vom Haken und setzt ihn ins Gewässer zurück, unter schonendster Behandlung selbstverständlich. Basiswissen Fischerprüfung: "Den Fangverboten nach § 1 oder § 2 Abs. 1 unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus dem Fanggerät gelöst und zurückgesetzt werden", so steht es in § 2 Abs. 3 der Hessischen Fischereiverordnung (HFO). Was aber tun, wenn der Fisch, durch welche Umstände auch immer, so verletzt ist, das er -nach sachverständiger Einschätzung des Anglers- offensichtlich nicht weiter lebensfähig ist, und mit größter Wahrscheinlichkeit nach dem Zurücksetzen zugrunde gehen wird?
Der Angler wird sich in diesem Fall waidgerecht verhalten, indem er den Fisch fachgerecht tötet, um ihm (weitere) Schmerzen, Leiden oder Schäden zu ersparen. Diese Handlungsweise entspricht damit auch den Erfordernissen des Tierschutzgesetzes (§ 1 TierSchG: "Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."). So weit, so gut Aber wie geht es danach weiter? Schließlich hat der Angler damit einen "illegalen" Fang vor sich liegen. Auch dazu gibt es in der HFO eine eindeutige Rechtsvorschrift, nämlich § 2 Abs. 4: "Fische, die entgegen einem Fangverbot nach § 1 oder § 2 Abs. 1 gefangen worden sind, dürfen nicht vermarktet, in den Verkehr gebracht oder sonst verwertet werden."
Während Vermarkten und in den Verkehr bringen im Grund nur den Berufsfischer betreffen, gilt das Verbot der sonstigen Verwertung logischerweise auch für den Angler. Damit ist klar, das der Fang nicht mitgenommen werden darf, auch nicht, um ihn beispielsweise an Haustiere zu verfüttern. Zweckmäßigerweise sollte er am oder in der Nähe des Fangortes vergraben oder für die Wildtiere abgelegt werden.
Kleinschneiden und ins Gewässer werfen, wie es gelegentlich angeraten wird, ist eher nicht zu empfehlen, schließlich kann der Fisch mit Parasiten oder Krankheitserregern behaftet sein, die sich dann weiter verbreiten können.
Bei evtl. Kontrollen durch die Fischereiaufsicht ist jedenfalls klar, das die Einlassung "Der Fisch war so verletzt, das ich ihn töten mußte, und deshalb muß ich ihn mitnehmen" nicht haltbar ist.Übrigens: Bei richtiger Wahl der Angelmethode und der Gerätemontage in Verbindung mit einer verantwortungsvollen Handhabung durch den Angler sollten schwer verletzte Fische, beispielsweise durch ungünstig oder tiefsitzende Haken, nicht vorkommen. Wir alle wissen aus der Praxis, daß dies dennoch gelegentlich passiert, und ich spreche dieses Thema hier an, weil wir eine Zuschrift erhalten haben, in der sich der Einsender dankenswerterweise intensiv mit diesem Problem auseinandersetzt.
Wenn sich jedoch solche "Fehlfänge" während eine Angelns häufen, dann muß der verantwortungsbewußte waidgerechte Angler seine Angelmethode, sein Gerät und auch seine Handlungsweise überprüfen, beispielsweise den Drilling durch einen Einzelhaken ersetzen, oder evtl. die Köderart wechseln, oder eine schnelleren Anhieb setzen, usw.
Sinngemäß gilt dies auch, wenn man bei einem Angeln gehäuft oder regelmäßig Fische hakt, die beispielsweise untermaßig sind oder Schonzeit haben. Entweder muß man dann den Angelplatz wechseln oder konsequenterweise das Angeln ganz einstellen, wenn durch Änderung der Angelmethode und des Geräts keine Besserung zu erreichen ist.Noch ein Wort zu tiefsitzenden Haken: Es gibt in Angelbedingungen und örtlichen Gewässerordnungen gelegentlich die Vorschrift, solche tiefsitzenden Haken ganz kurz abzuschneiden und den Fisch dann zurückzusetzen. Sicherlich vermeidet man damit jedem Fall weitere (Folge-)Verletzungen durch eine evtl. blutige Operation. Soweit ich mich erinnere, gab es dazu auch schon Untersuchungen mit dem Ergebnis, daß sich Fische auch solcher Haken wieder entledigen können und sie damit eine reelle Chance haben, zu überleben.Letztlich aber muß allein der Angler nach eigener sachverständiger Beurteilung im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und nach den Grundsätzen der Waidgerechtigkeit handeln. Er hat das Recht und die Pflicht und dazu die Kenntnisse, um dieser Verantwortung gerecht zu werden. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.